Kraus + Kübrich GmbH, Blitzschutzbau in Langenau
Zwei Monteure von Kraus + Kübrich neben einer abgespannten Fangstange auf einem Flachdach
Neu-Ulm

Blitzschutz in Neu-Ulm: was die Bayerische Bauordnung verlangt, und was nicht

Für den Blitzschutz gilt in Neu-Ulm anderes Recht als auf der anderen Seite der Donau in Ulm, obwohl man zu Fuß über die Brücke von der einen Innenstadt in die andere kommt. Wer das nicht auseinanderhält, baut entweder zu viel oder begründet zu wenig. Wir arbeiten seit Jahrzehnten auf beiden Seiten der Donau und kennen den Unterschied aus der Praxis.

Blitzschutz in drei Sätzen

  • Pflicht: Artikel 44 BayBO verlangt eine Anlage, wenn Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann. Regelmäßig heißt das: Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Gebäude für viele oder besonders schutzbedürftige Menschen und Betriebe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.
  • Kein Kriterium: Eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 ist bauordnungsrechtlich in Bayern nicht veranlasst, weder als Begründung noch als Ausschluss.
  • Prüfung: Wie oft geprüft wird, ergibt sich aus der Blitzschutzklasse nach DIN EN 62305-3. Dazu kommen Umbau, Reparatur und bekannter Einschlag als eigener Prüfanlass.

Was verlangt Artikel 44 BayBO für den Blitzschutz in Neu-Ulm?

Artikel 44 der Bayerischen Bauordnung ist wortgleich mit der Musterbauordnung und damit knapp gehalten. Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Mehr steht dort nicht.

Der Satz sagt nicht, ab welcher Höhe, ab welcher Fläche oder ab welchem Dachaufbau. Er benennt drei Anknüpfungspunkte, Lage, Bauart und Nutzung, und überlässt die Auslegung dem Vollzug. Genau deshalb kursieren im Internet so viele Faustregeln, die sich am Gesetzestext nicht halten lassen.

Was die Vollzugshinweise zum Blitzschutz klarstellen

Brauchbarer als jede Faustregel sind die bayerischen Vollzugshinweise zur BayBO. Sie sagen ausdrücklich, wann von schweren Folgen auszugehen ist.

Eine Risikoanalyse auf der Grundlage privatrechtlicher Regelwerke ist bauordnungsrechtlich nicht veranlasst. Regelmäßig vorgeschrieben sind Blitzschutzanlagen für Gebäude im Anwendungsbereich der Bayerischen Verkaufsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnung. Von schweren Folgen wird regelmäßig auch auszugehen sein bei Gebäuden für viele Menschen, etwa Schulen, und für Menschen mit besonderer Schutzbedürftigkeit, etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und Kindertageseinrichtungen, sowie bei baulichen Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.

Vollzugshinweise zur Bayerischen Bauordnung, Nummer 8

Der erste Satz daraus ist der wichtigste und wird am häufigsten falsch wiedergegeben. Eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 mag technisch sinnvoll sein, sie ist aber kein Instrument des Bauordnungsrechts. Wer sie vorlegt, um eine Anlage zu vermeiden, argumentiert am Verfahren vorbei. Und wer sie einfordert, um eine Anlage durchzusetzen, ebenso.

Flachdach in Neu-Ulm mit aufgeständerten Photovoltaikmodulen und umlaufender Fangleitung

Das Dach im Bild oben zeigt den Normalfall in Neu-Ulm: aufgeständerte Module und umlaufende Fangleitung auf derselben Fläche.

Wann gilt die Blitzschutzpflicht für gewöhnliche Gebäude in Neu-Ulm?

Bei einem gewöhnlichen Wohn- oder Gewerbebau kommt eine Forderung in Bayern praktisch nur aus zwei Richtungen: aus der Lage, wenn ein Gebäude exponiert allein oder deutlich erhöht steht, und aus der öffentlichen Sicherheit, etwa bei Feuerwachen, Leitstellen, Polizeigebäuden oder Schutzhütten.

Für private Bauherren heißt das im Klartext: Ein Blitzableiter am Haus ist in Neu-Ulm fast nie vorgeschrieben. Ob er sinnvoll ist, entscheidet die Lage des Gebäudes und das, was drinsteht, nicht die Bauordnung.

Blitzschutz für Verkaufsstätten in Neu-Ulm: was § 19 BayVkV verlangt

Für Verkaufsstätten ist die Sache eindeutig. § 19 der Bayerischen Verkaufsstättenverordnung verlangt, dass Gebäude mit Verkaufsstätten Blitzschutzanlagen haben. Der Paragraf knüpft das weder an eine Verkaufsfläche noch an eine Ausnahme.

Bei Versammlungsstätten geht § 14 Absatz 4 noch weiter und verlangt ausdrücklich äußeren und inneren Blitzschutz, damit auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen geschützt sind. Für einen Neu-Ulmer Markt oder ein Veranstaltungshaus heißt das: Die Anlage gehört dazu, die Frage ist nur, in welcher Blitzschutzklasse.

Blitzschutzanlagen in Neu-Ulm prüfen: die Intervalle stehen in der Norm

Für ein Neu-Ulmer Objekt gilt beim Prüfturnus derselbe Maßstab wie für jedes andere Gebäude: Entscheidend ist die Blitzschutzklasse, in die die Anlage eingeordnet wurde. Wer wissen will, wann seine Anlage wieder dran ist, braucht also zuerst diese Einstufung aus dem Prüfbericht.

Prüfintervalle nach DIN EN 62305-3 Tabelle E.2
BlitzschutzklasseSichtprüfungUmfassende Prüfung
Ijährlichjährlich
IIjährlichalle 2 Jahre
III und IValle 2 Jahrealle 4 Jahre

Dazu kommen die Anlässe, die unabhängig vom Turnus eine Prüfung auslösen: Umbauten am Dach, Reparaturen an der Anlage und jeder bekannte Blitzeinschlag. In Neu-Ulm ist das der häufigste Grund für einen Termin, weil hier viel im Bestand umgebaut statt neu gebaut wird. Dieselbe Übersicht steht auf unserer Übersichtsseite.

Auf einen Blick

Blitzschutz in Neu-Ulm gegen Ulm, wo der Unterschied im Alltag auftaucht

Der praktisch wichtigste Unterschied steckt nicht im Gesetz, sondern in den Technischen Baubestimmungen. Beide Länder führen dort dieselbe Nummer A 2.1.15.2, aber mit unterschiedlichem Text. Das sind die fünf Punkte, die für ein Neu-Ulmer Objekt zählen:

Für Gebäude in Neu-Ulm maßgeblich

  • Artikel 44 BayBO, wortgleich mit der Musterbauordnung
  • BayTB ohne den Passus zum inneren Blitzschutz, Begründung läuft über die Vollzugshinweise
  • § 19 BayVkV verlangt Blitzschutz für Gebäude mit Verkaufsstätten, ohne Flächengrenze
  • Prüfintervalle nach DIN EN 62305-3, gestaffelt nach Blitzschutzklasse
  • Hochhausrichtlinie eingeführt, Schulbaurichtlinie nicht

Auf der baden-württembergischen Seite sieht ein Teil dieser Punkte anders aus, beim inneren Blitzschutz am deutlichsten. Wie es dort im Einzelnen aussieht, steht auf der Seite Blitzschutz Ulm.

Vor Ort

Blitzschutz von Langenau nach Neu-Ulm: 22 Kilometer, meist eine halbe Stunde

Von unserem Betrieb in Langenau geht es über die B10 an Ulm vorbei und über die Donau nach Neu-Ulm. Für Prüfungen und kleinere Arbeiten heißt das: ein Termin, ein Anfahrtsweg, keine Übernachtung, keine Reisekostenpauschale wie bei einem Betrieb aus Stuttgart oder München.

Das gilt für die Kernstadt genauso wie für die Stadtteile. In Pfuhl, Burlafingen, Offenhausen, Ludwigsfeld, Gerlenhofen und Reutti sind wir mit demselben Anfahrtsweg unterwegs, für die ländlicher gelegenen Ortsteile kommen ein paar Minuten dazu.

Gerufen werden wir in Neu-Ulm vor allem für drei Dinge:

  • Produktion und Lebensmittelverarbeitung. Dort geht es selten um das Gebäude und fast immer um die Anlagentechnik darin. Die Milchwerke Neu-Ulm gehören zu den Objekten in unserem Bestand.
  • Veranstaltungs- und Verwaltungsgebäude. Sobald eine Versammlungsstätte im Spiel ist, verlangt § 14 Absatz 4 der bayerischen Versammlungsstättenverordnung ausdrücklich auch den inneren Blitzschutz, nicht nur die Fangeinrichtung auf dem Dach. In Neu-Ulm betrifft das Veranstaltungshäuser, Sporthallen und Vereinsheime ab der Größenschwelle der Verordnung.
  • Bestandsgebäude nach Umbauten. Neu-Ulm hat in den letzten Jahren viel umgebaut statt neu gebaut, vom Wiley-Viertel bis zu einzelnen Gewerbeobjekten. Aufgesetzte Lüftungstechnik, neue Dachaufbauten oder eine PV-Anlage verändern die Blitzschutzanlage. Das ist ein Prüfanlass, unabhängig vom Turnus.
Monteure von Kraus + Kübrich mit Werkzeug und Material vor dem Servicefahrzeug
Ein Anfahrtsweg, ein Termin. Für Prüfungen und kleinere Arbeiten in Neu-Ulm reicht das in der Regel.
Fragen aus Neu-Ulm

Was uns Kunden aus Neu-Ulm zum Blitzschutz fragen

Unser Bauamt fordert eine Risikoanalyse. Müssen wir die liefern?

Bauordnungsrechtlich ist sie in Bayern nicht veranlasst, das steht so in den Vollzugshinweisen. Wenn eine Behörde sie dennoch verlangt, lohnt ein sachliches Gespräch mit Verweis auf diese Stelle. Etwas anderes ist es, wenn ein Versicherer oder ein Betreiberkonzept die Analyse fordert. Das ist dann kein Baurecht, sondern Vertrag.

Wie oft muss unsere Anlage in Bayern geprüft werden?

Maßgeblich ist DIN EN 62305-3 mit Anhang E, Tabelle E.2. Die Abstände richten sich nach der Blitzschutzklasse: Klasse I jährlich sichten und jährlich umfassend prüfen, Klasse II jährlich sichten und alle zwei Jahre umfassend prüfen, Klasse III und IV alle zwei Jahre sichten und alle vier Jahre umfassend prüfen. Dazu kommen Umbau, Reparatur und bekannter Einschlag als eigener Prüfanlass.

Welche Klasse für Ihre Anlage gilt, halten wir im Prüfbericht fest und begründen es. Damit haben Sie eine belastbare Angabe für Ihre Unterlagen.

Unser Betrieb hat einen Ex-Bereich. Ändert das etwas?

Ja. Die Prüfabstände richten sich dann nach der Ex-Zone und der Blitzschutzklasse, üblich sind eine jährliche Sichtprüfung und alle zwei Jahre eine umfassende Prüfung. Dazu kommen eigene Anforderungen an Anbindung und Potentialausgleich. Patrick Winter ist als Blitzschutzfachkraft für Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen geprüft, wir übernehmen solche Objekte deshalb komplett und nicht nur den unkritischen Teil.

Können Sie Anlagen auf beiden Donauseiten in einem Vertrag betreuen?

Ja, das ist bei mehreren Kunden mit Standorten in Ulm und Neu-Ulm der Normalfall. Sie bekommen dann einen Turnus und eine Ansprechperson, die Unterschiede zwischen bayerischem und baden-württembergischem Recht klären wir im Hintergrund und schreiben sie in den jeweiligen Bericht.

Anfrage für ein Objekt in Neu-Ulm

Beschreiben Sie kurz das Gebäude. Wir sagen Ihnen, ob eine Begehung nötig ist, und melden uns werktags innerhalb eines Tages.

Kostenfrei und unverbindlich. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Lieber telefonisch? 07345 93350-0.